In Deutschland ist häufig ein Vertragsabschluss ohne eine entsprechende Schufa-Auskunft gar nicht möglich. Diese offiziellen Eintragungen von Zahlungsrückständen und offenen Forderungen können im wirtschaftlichen Leben für private Personen, aber auch für Unternehmen weitreichende Folgen haben. Doch welche Einträge werden tatsächlich an die Schufa übermittelt? Welche Einträge dürfen überhaupt übermittelt werden und welche Negativ-Meldungen an die Schufa sind vollkommen unbegründet? Stimmt es, dass Inkassounternehmen solche Schufa-Einträge übermitteln dürfen?
Das LG Berlin entschied in seinem Urteil (4 O 97/11) vom 27.04.2011 in einem speziellen Inkassofall, bei dem sich Gläubiger und Schuldner auf eine Ratenzahlung verständigt hatten. Obwohl der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte und damit nicht in Verzug geriet, informierte das involvierte Inkassounternehmen die Schufa.
Das LG Berlin gab dem klagenden Schuldner Recht: Es sah die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Schliesslich hielt sich der Schuldner an die vereinbarte Ratenzahlung. Folglich ist nicht jede Negativ-Meldung an die Schufa begründet. Das Gerichtsurteil zeigt, dass gewisse Kriterien erfüllt sein müssen, um einen rechtmässigen Eintrag in die Schufa vollziehen zu dürfen.
Schufa-Eintrag und Betreibungsauszug
In der Schweiz ist der sogenannte Betreibungsregisterauszug mit dem Schufa-Auszug in Deutschland gleich zu setzen. Hier werden allerdings ausschliesslich Eintragungen von den zuständigen Betreibungsämtern vorgenommen. Doch es gibt einige Methoden, den Registervermerk wieder los zu werden.
Leider lassen sich jedoch meist auch ungerechtfertigte Betreibungsvermerke in der Schweiz nur schwer wieder aus dem Betreibungsregisterauszug löschen. Inkassoexperten kennen sich mit Zahlungsverzug, Betreibung und Co. hervorragend aus und haben auf jede Inkassofrage eine passende Antwort parat.