Quittung
Mit einer Quittung bestätigt der Gläubiger den Erhalt einer Zahlung. Die Quittung wird auch als schriftliches Empfangsbekenntnis betitelt. Auf der anderen Seite kann auch ein Schuldner den Erhalt einer Leistung quittieren. Der Gläubiger ist verpflichtet, auf Verlangen des Schuldners den Einnahmenbeleg auszufüllen und somit den Erhalt der Leistung zu quittieren.
Wichtig ist, dass in der Quittung die Leistung bzw. die Schuld konkret aufgeführt wird. Die genaue Bezeichnung der Leistung bzw. Schuld ist wichtig, damit es im Nachhinein nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Mit Unternehmensstempel und Unterschrift bestätigt der Empfänger den Empfang der Leistung. Eine Quittung kann schriftlich in Papierform oder auch online ausgefüllt werden.
Kann eine Quittung eine Rechnung ersetzen?
Nein, sie ist in jedem Fall von einer Rechnung abzugrenzen. Während eine Rechnung nämlich einer bestimmten Form entsprechen muss, gibt es für Quittungen wiederum andere rechtliche Vorgaben. Nur wenn ein Quittungsbeleg auch die Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt, kann dieser ebenfalls auch als Rechnung genutzt werden.
Quittungsblock oder handschriftlich verfassen?
Gläubiger können Quittungen handschriftlich verfassen oder einen Quittungsblock kaufen, den sie nur noch an den entsprechenden Stellen ausfüllen müssen. Einen solchen Vordruck können Sie auch einfach im Internet finden und bei Bedarf ausdrucken. Der Vorteil: Sie vergessen keine wichtigen Angaben. Folgende Angaben müssen Quittungen nämlich in jedem Fall enthalten:
- Nettobetrag in CHF
- Mehrwertsteuer / Steuersatz
- Gesamtbetrag in CHF
- Gesamtbetrag in Worten
- Quittungsempfänger und Zahlungsempfänger
- Ort und Datum mit Unterschrift und ggfs. Stempel
Der Durchschlag ist für den Gläubiger bestimmt, das Original des Quittungsblocks für den Schuldner.
Reicht der Kassenbon als Beleg? Auch diese Frage muss grundsätzlich mit einem „Nein“ beantwortet werden. Ein Kassenbon erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen, die an Quittungen gestellt werden. Vor allem aber fehlt die Unterschrift des Empfängers. Im allgemeinen Sprachgebrauch gelten Kassenbons allerdings als Quittungen, was hin und wieder zur Verwirrung führen kann. Rechtlich gesehen, kommen Sie mit einem Kassenbeleg jedoch nicht durch, wenn es hart auf hart kommt.