Nachlassstundung
Die Nachlassstundung – auch das Nachlassverfahren genannt – wird im Artikel 293 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) geregelt. Der Schuldner stellt beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Stundung.
Er beweist seine Zahlungsunfähigkeit, indem er dem Nachlassrichter seine gesamte Schuldensituation auflistet. Weiterhin bittet er um eine Verschiebung der Fälligkeiten seiner offenen Forderungen.
Im Rahmen der Schuldensanierung wird ein Nachlassvertrag ausgehandelt, bei dem alle Gläubiger dem Schuldner entgegenkommen. Die Erfüllbarkeit der Forderungen bleibt weiterhin bestehen.
Die Einleitung eines Konkurs- oder Betreibungsverfahrens ist in dieser Zeit unzulässig. Mit einer Nachlassstundung wird die rechtliche oder wirtschaftliche Existenz des Schuldners zumindest vorläufig sichergestellt.
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