Die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung (Betreibung) kann prinzipiell nur in der Schweiz durchgeführt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Betreibung auch im Ausland möglich. Die Inkassoregelungen hierzu sind im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) festgehalten. Demnach ist die Einleitung eines Betreibungsverfahrens im Ausland möglich, wenn:
• Der Schuldner im Ausland wohnt, seine Geschäftsniederlassung jedoch in der Schweiz hat. Das zuständige Betreibungsamt sitzt in diesem Fall am Ort der Geschäftsniederlassung.
• Der Schuldner wohnt im Ausland und hat zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil in der Schweiz gewählt. Das zuständige Betreibungsamt sitzt in diesem Fall am Ort des Spezialdomizils.
Lugano-Übereinkommen für Schweizer
In allen anderen Fällen, in denen der Schuldner im Ausland sitzt, nimmt das Vollstreckungsgericht das Ruder in den Hand, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. In Nicht-EU-Mitgliedsstaaten, wie der Schweiz, Norwegen und Island wird das inzwischen revidierte Luganer Übereinkommen (revLugÜ) angewendet.
Das Lugano-Übereinkommen findet im Zivil- und Handelsrecht Anwendung. Hier werden die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung geregelt. Für die EU-Mitgliedsstaaten soll der Europäische Vollstreckungstitel die gerichtliche Geldeintreibung im Ausland vereinfachen.