Betreibungsferien
Betreibungshandlungen in der Schweiz ruhen während Betreibungsferien. Diese Schonzeiten gewähren dem Schuldner persönliche und wirtschaftliche Erholung von der gerichtlichen Inkasso Bearbeitung. Betreibungshandlungen unterbleiben ausserdem gegen einen Schuldner, dem Rechtsstillstand gewährt worden ist, zwischen 20 Uhr und 7 Uhr, an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen.
Drei Mal jährlich sind Betreibungsferien: jeweils sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten und vom 15. Juli bis 31. Juli. Fristen verlängern sich bis zum dritten Werktag nach dem Ferienende und werden dann rechtswirksam. Ausnahmen bilden das Arrestverfahren, unaufschiebbare Massnahmen, um Vermögensgegenstände zu erhalten, und eine Wechselbetreibung.
Rechtsstillstand wird einem Schuldner während seines Militärdienstes, Zivildienstes oder Schutzdienstes, bei einem Todesfall in der Familie, bei seinem eigenen Tod, bei seiner Verhaftung bis zur Bestellung eines Vertreters, bei einer schweren Erkrankung und während eines allgemeinen Notzustandes wie einer Epidemie, einer Naturkatastrophe oder während einer Krisenzeit gewährt.